Wir kennen sie alle.  Aussagen wie: Mein Wohnmobil würde ich nie verleihen, ich bin doch nicht verrückt – in meinem WoMo schlafe nur ich, niemals gebe ich den in fremde Hände.

Und so denken wir auch. Unsere Einraumwohnung verleihen wir nicht.

Aber eine kleine Begegnung brachte uns zum Um- und Nachdenken.

Kürzlich in unserem Heimatstädtchen unterwegs, sah ich  wie ein Bulli-Besitzer seinen schicken Wagen auslud und sagte so ganz lapidar im Vorbeigehen: „Na, schönen Urlaub gehabt?“.

Und dann kam eine Antwort, die bei uns eine große Recherche auslöste: „Nein, der kommt gerade aus der Vermietung zurück“. Und dann sah ich auch schon das kleine Schild im Fenster „Zu vermieten“.

Eine Idee keimte in meinem Hinterstübchen – und so enthusiastisch wie wir nun mal sind, sprudelte ich zuhause bei Wiebke gleich drauf los: „Ich habe eine super Idee: Wir bauen einen Kastenwagen aus. Damit können dann die Kinder los. Oder wir. Über die Vermietung holen wir dann zumindest die Steuern und Versicherung wieder rein. Wie findest du das?“ Challenge accepted – zumindest von meiner Frau. Aber ab der Vermietungsgeschichte ein schlechter Plan, wie sich herausstellen sollte.

Zunächst machtes sich im Hause „Einraumwohnung“ geschäftiges Treiben breit und die ersten Grundrisse wurden augenblicklich erstellt. Typisch für uns: In 5 Sekunden Feuer und Flamme und es geht sofort los. Allerdings nicht blindlings, denn in ungeahnte Verderben rennen wir nicht gerne.

Also ran an Dr. Google, an Versicherungsseiten, Finanzbehörde und Zulassungsstelle sowie einschlägige Camper-Sharing-Portale.

Prolog

Hier scheint mir der richtige Ort zu sein, zunächst mit dem Ausdruck „private Vermietung“ ein wenig aufzuräumen. Diesen Begriff gibt es eigentlich nicht bzw. er ist absolut nicht aussagekräftig. Steuerrechtlich steckt hier der ganz klare Gedanke der Gewinnerzielungsabsicht dahinter. Kaum jemand wird seinen Camper aus altruistischen Beweggründen anderen überlassen. Der Grad des realisierten Gewinns bestimmt, ob eine unternehmerische oder private Einordnung vorgenommen wird. Unabhängig davon wird ab dem ersten Vermietvorgang von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen, mit vielen Rechten und Pflichten. 

Szenario 1: Schild in den Wagen, im Kleinanzeiger annoncieren und an Privatleute vermieten

Dieses Szenario beschreibt die Vermietung durch einen nicht gewerblichen Anbieter an einen Mieter. Rechtlich gesehen schließt der Besitzer mit einer interessierten Person einen Mietvertrag, denn einen Leihwagen gibt es im eigentlichen Sinne nicht. Dieser Mietvertrag wird nach Möglichkeit schriftlich fixiert.  

Und genau hier tut sich die erste Hürde auf: Einen wirklich lückenlosen Vertrag, der sämtliche Rechte und Pflichten sowie Risiken beschreibt und regelt, haben wir ad hoc nicht gefunden. Was so ein Vertrag alles berücksichtigen sollte, ergibt sich ganz gut aus den nachfolgenden Überlegungen:

Rechte des Vermieters: Der Vermieter hat selbstverständlich ein Recht auf Bezahlung der zur Verfügung gestellten Leistung, in diesem Fall einer vereinbarten Mietsache zum Gebrauch über einen definierten Zeitraum. Vermutlich wird man sich auf die Zahlung der vollen Mietgebühr bei gleichzeitiger Hinterlegung einer Kaution vor Überlassung des Fahrzeugs einigen.

Rechte des Mieters: Was nun folgt ist als völlig normal zu erachten und im engeren Sinne weitreichend. Der Mieter hat das Recht auf die versprochene Leistung für den zugesicherten Zeitraum. Auf gut Deutsch – dem Mieter steht ein sicheres und funktionstüchtiges, den Anforderungen geltenden Rechts entsprechendes Fahrzeug vom ersten bis zum letzten Tag des Mietzeitraums zu.

Werden diese Ansprüche nicht erfüllt, stehen dem Kunden Rechte von Nachbesserung bis Rücktritt zu. Darüber hinaus kann ein Kunde Schadenersatzforderungen stellen. Diese könnten gebuchte und bereits bezahlte Campingplätze oder Fähren sein und auch sogenannte entgangene Urlaubsfreuden (ja, so etwas gibt es!).

In diesem Punkt steckt übrigens ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Was ist eigentlich, wenn das Wohnmobil nicht der versprochenen Leistung entspricht? Es also bei Übergabe z. B. ranzig riecht, im Kühlschrank Schimmel zu sehen ist und insgesamt alles einen eher ungepflegten Eindruck macht?

Möchte man dann als Mieter mit einer Minderung leben und erst einmal selbst Hand an den Putzlappen legen? Oder lehnt man, sofern ein privater Vermieter eine Minderung oder Nachbesserung ablehnt, das ganze Mobil ab und lässt den Urlaub sausen? Glaubt man den Bewertungen im Internet, sind das die häufigsten Beschwerden.

Pflichten des Vermieters: Wo fängt man da an? Natürlich muss das Fahrzeug verkehrssicher sein und den hygienischen Anforderungen an ein Vermietfahrzeug entsprechen. Da geht kein Weg dran vorbei. Nur, weil ein Fahrzeug „privat“ vermietet wird, können diese elementaren Anforderungen nicht umgangen werden.

Eine weitere Pflicht besteht in der angemessenen Versicherung des Fahrzeugs. Damit müssen zumindest Schäden Dritter abgedeckt werde (Haftpflicht). Da das Fahrzeug Dritten überlassen wird, reicht die normale Haftpflicht meist nicht aus. Die korrekte versicherungstechnische Einordnung ist „Selbstfahrervermietfahrzeug“, im Folgenden SFV genannt. Die Mehrkosten für einen Standardcamper liegen in etwa bei 1.500 bis 2.000 Euro per Anno (inkl. Kasko).

Woran liegt es, dass Haftpflicht und Kasko so extrem teurer sind als bei der klassischen Versicherung? Wohnmobilversicherungen sind eigentlich, bemessen am Wert, relativ günstig. Das liegt daran, dass in der Regel ein Wohnmobil gehegt und gepflegt wird und Unfälle relativ selten sind. In der Vermietung sieht das ganz anders aus.

Bei der Einordnung als SFV steht übrigens zusätzlich eine jährliche Hauptuntersuchung an. Letztendlich soll der Mieter ja auch sicher durch die Lande fahren.

Was niemand weiß, macht niemanden heiß?!? Einfach vermieten und die SFV-Problematik ignorieren? Ganz schlechte Idee. Zum einen kann es nicht unerhebliche Probleme an Grenzen geben, denn schnell liegt die Vermutung nah, dass der nicht namensgleiche Fahrer das Fahrzeug gegebenenfalls gestohlen hat.

Zum anderen kann sämtlicher Versicherungsschutz verloren gehen – was nicht heißt, dass der Mieter als vermeintlicher Verursacher eines Unfalls dafür aufkommen muss, sondern der Halter des Fahrzeugs. Im schlimmsten Fall, insbesondere bei Vorsatz, kann das Verhalten als Versicherungsbetrug bewertet werden.

Und wo wir gerade bei Versicherungen sind: Kosten aus entgangenen Urlaubsfreuden sowie die Erstattung vergeblicher Aufwendungen lassen sich natürlich versichern. Ansonsten kann eine defekte Lichtmaschine und ein damit geplatzter Vermietvorgang dem Vermieter ordentlich ins Geld gehen.

Ach, und wo wir dann bei der Lichtmaschine sind: Geht diese auf einer Reise kaputt, werden die Abschleppkosten der meisten „normalen“ Schutzbriefe und der Automobilclubs beim Fahrzeug in der Vermietung gem. Vertragsbedingungen nicht übernommen. Ein entsprechender Schutzbrief, der auch SFV übernimmt, wird dringend angeraten.  

Thema Hygiene und ungepflegtes Fahrzeug. Als Vermieter ist man an die Hygieneverordnung gebunden, die ein Mindestmaß an Sauberkeit verlangt. Da der Vermieter nicht weiß, was ein Mieter für Wasser in das Frischwassersystem gefüllt hat, muss die gesamte Anlage vorsorglich vor einem neuen Vermietvorgang mit entsprechenden Desinfektionsmitteln gereinigt werden.

Pflichten des Mieters: Zunächst einmal hat der Mieter die oberste Pflicht, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin wieder zurück zu geben. Das erklärt sich eigentlich von selbst.

Sollte der Vermieter an dieser Stelle an einen Mieter mit betrügerischer Absicht gelangt sein, ist das Drama groß.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer Nicht-Rückgabe nicht um einen Diebstahl, da das Fahrzeug ja nicht illegal entwendet wurde, sondern um eine Veruntreuung. Denn nach der Überlassung ist das Fahrzeug lediglich nicht zurückgegeben worden. Diesen Vertrauensschaden kann man über eine Veruntreuungsversicherung absichern, die natürlich nicht kostenfrei angeboten wird. Ein besseres Gefühl verschafft sie dennoch. Noch schlimmer wird es, wenn der Mieter in betrügerischer Absicht das Fahrzeug nach der Veruntreuung veräußert und sich der Käufer im Folgenden auf einen gutgläubigen Erwerb beruft. Da es sich wie erwähnt, nicht um einen Diebstahl handelt, sondern um eine Überlassung, könnte der Kaufvertrag bindend und gültig sein.

Nota bene: Die Unterschlagung ist übrigens vom Strafmaß wenig spektakulär (meint lediglich die nicht-Rückgabe einer überlassenen Sache), ist für den Vermieter ähnlich prekär.

Am Ende des Mietvorganges möchte man als Vermieter sein Fahrzeug natürlich top gepflegt wieder zurückerhalten. Normale Gebrauchsspuren, die durch sachgemäße Nutzung entstehen können, müssen dabei in Kauf genommen, weiterreichende Schäden jedoch vom Mieter ersetzt werden. Dazu kann die einbehaltene Kaution dienen. Problematisch wird es jedoch genau dann, wenn die Instandsetzung nicht durch die Kaution gedeckt werden kann.

Auch hier gilt: jeder kennt jemanden, der mit einem Verkauf auf elektronischen Marktplätzen schlechte Erfahrungen gemacht hat. Und so ist es wohl auch nur eine Frage der Zeit, bis der erste Mieter ein Fahrzeug nicht voll bezahlen möchte bzw. es Unstimmigkeiten bei einer einbehaltenen Kaution auf Grund von Wertminderungen gibt. Daher ist der Gedankengang hin zu einer Rechtsschutzversicherung sicherlich nicht abwegig.

Ebenso müssen Strafen und Gebühren ins Kalkül gezogen werden, die durch den Mieter verursacht wurden. Das können „Knöllchen“ sein oder auch ausländische Mautgebühren. Ungünstig dabei ist, dass diese unter Umständen erst Wochen nach der Rückgabe im Briefkasten des Vermieters landen. Das Einbehalten der Kaution für einen längeren Zeitraum, um diese abzudecken, ist nicht statthaft.

Die Liste der Risiken und deren Versicherungen ist lang. Alle können hier nicht erwähnt werden und wir gehen in diesem Artikel bewusst nicht auf das Risiko strafbarer Handlungen wie Transport von Betäubungsmitteln oder ähnlichen ein. Das Risiko ist einfach sehr gering, aber dennoch vorhanden.

Was bleibt nun unter dem Strich übrig?

Die Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Den Mieterlösen von 80 bis 150 Euro pro Tag stehen eine Menge an Versicherungen, jährliche HU, spezieller Schutzbrief und natürlich eine Wertminderung (die nicht außen vorgelassen werden darf und mit mindestens 30 Cent angesetzt werden kann) gegenüber. Arbeitszeit zur Nachreinigung und Desinfektion nicht mitgerechnet.

Und je nach steuerlicher Einordnung muss die vereinnahmte Mietgebühr noch über die Einkommenssteuererklärung versteuert werden, was den Spaß an der Vermietung durch Steuersätze von 30 bis 45% zusätzlich schmälert.

Die kostenmäßige Gegenrechnung von Reparaturen, Abschreibung, Unterhaltungskosten (wie das ein Gewerbetreibender in seine Kalkulation einbeziehen kann), steht privaten Vermieter nicht ohne weiteres zu. 

Spätestens ab diesem Moment müsste man eigentlich ein Gewerbe anmelden. Dann wäre zumindest eine Ausgaben-Einnahmen-Rechnung möglich. Allerdings kämen dann noch Kosten für eine Betriebshaftpflichtversicherung, IHK sowie u. U. Kosten für eine steuerliche Beratung hinzu. Und auch das Finanzamt wird sicherlich genauer hinschauen, ob das eher als „Liebhaberei“ einzuordnen ist und dazu dient, sich sein Hobby schönzurechnen.  Das dann noch alle privaten Fahrten akribisch zu dokumentieren sind – davon will ich hier gar nicht anfangen.

Aber selbst, wenn nun der Punkt einer kleinen Unternehmensgründung vom Tisch sein sollte, kommt sie doch seitens des Fiskus wieder ins Spiel. Nämlich genau dann, wenn die Zahl der Vermietvorgänge ein Ausmaß erreicht, bei der die Vermietung unternehmerische Züge annimmt. Dann steht ganz sicher das Finanzamt wieder vor der Tür. Denn schon mit einer kalkulierten Vermietung von 4 Monaten im Jahr könnte man schnell in diese Einordnung geraten.

Diese steuerrechtliche Betrachtung findet im Übrigen gleiche Anwendung im nachfolgenden Szenario „Campersharing-Portal“.

Szenario 2 – Camper-Sharing- oder Vermietportale

Liest man die Werbung der Vermietportale, ist alles ganz einfach. Einstellen, Vertrag schließen und die „fette“ Kohle in der Zeit einstreichen, in der das Fahrzeug nicht genutzt wird. Ist das also die Lösung?

Um ehrlich zu sein, so ganz können wir das mit ja oder nein nicht beantworten. Wir hatten für diesen Beitrag ganz konkrete Fragen, die wir den Platzhirschen PaulCamper, Campanda sowie ShareACamper per Mail gestellt und dabei auch darauf hingewiesen haben, dass wir unsere Ergebnisse gerne auf unserer Seite wiedergeben möchten.

Und um es kurz zu machen: kein Unternehmen hat uns geantwortet. So etwas macht uns dann erstrecht stutzig und eine gewisse Art von Biss in der Recherche stellt sich ein. Der Fairness halber möchten wir erwähnen, dass sich Paul Camper umgehend gemeldet hat und um ein wenig Geduld bei der Beantwortung der Fragen gebeten hatte.

Was wir herausgefunden haben ist, dass die im Zusammenhang mit der Problematik eines Selbstfahrervermietfahreugs SFV dargestellten Risiken durch die Vermittlung von entsprechenden Versicherungen durch die Sharing-Anbieter minimiert werden können. Dazu haben die Vermiet- oder Sharing-Portale zusammen mit verschiedenen Versicherungen spezielle Versicherungsangebote geschnürt, die de facto verpflichtend sind.

Bei der Selbstbeteiligung sollten Mieter hier immer darauf achten, dass sich diese in der Regel auf Schadensfälle und nicht auf Vermietvorgänge bezieht. So kann im Extremfall jede einzelne Beule, sofern sie nicht auf das gleiche Schadensereignis (z. B. Unfall) zurückzuführen ist, als einzelner Schadensfall mit der geltenden Selbstbeteiligung bewertet werden: Werden vier Beulen als Schaden ins Feld geführt, wären das beispielsweise 4 x 700 Euro Selbstbeteiligung. Ein Fakt, den viele Mieter nicht kennen.

Zurück zu den Portalen allgemein: Diese nehmen im Gesamtprozess eine etwas unklare Position ein. Zum einen sind sie Vermittler von Mietverträgen, wobei diese in der Regel direkt zwischen Mieter und Vermieter geschlossen werden. Die Portale als Vermittler sind in die Leistungserfüllung und bei Streitfragen nur mittelebar eingebunden.

Auf der anderen Seite sind die Vermittler treuhänderischer Verwalter der Mietgebühren und Kaution. In Fragen der Versicherung, und das verwundert ein wenig, sind sie die Versicherungsnehmer. Somit scheiden beispielsweise Schiedsverfahren bei Unklarheiten, wie sie zwischen Privatpersonen und Versicherungen häufig üblich sind, aus.

Abgesehen von der Versicherungsproblematik bleiben alle zuvor erwähnten Rechte und Pflichten auch einer Vermittlung durch ein Sharing-Portal bestehen: Von den entgangenen Urlaubsfreuden bis hin zur Verpflichtung der Reinigung der Wasseranlage. Der Vollständigkeit halber: Lediglich bei PaulCamper auf der Seite ist erwähnt, dass diese dort vertraglich ausgeschlossen werden.

Viele Fragen, die wir uns gestellt haben, wurden auch durch reines Durchblättern der Portale nicht beantwortet. Daher sind wir auf die intensive Suche nach Informationen auf den Anbieterseiten gegangen und haben versucht, uns exemplarisch folgende Frage zu beantworten:

„Müssen die Einnahmen aus der Vermietung versteuert werden?“

  • Die Seite von PaulCamper erschien uns als am besten aufgebaut. Relativ schnell kommt man zu den Themen, die uns interessieren. Der FAQ-Bereich ist leicht zu finden und sehr ausführlich. Auf einer grundlegenden Seite werden so gut wie alle relevanten Fragestellungen (auch die Eingangsfrage) gut verständlich erörtert.
  • Der Aufbau der Campanda Seiten war uns zu unaufgeräumt, was allerdings Geschmackssache ist. Campanda will neben Fahrzeugen auch Lebensgefühl an die Kunden herantragen und zeigt das mit entsprechend vielen Bildern auf der Startseite. Das kommt einer leichten Reizüberflutung gleich und wirkt eher überfrachtet. Die FAQ stehen etwas versteckt im Footer-Bereich, zudem werden sie zu oberflächlich beantwortet. Thematisch zielen sie meist auf „Geld verdienen“ und den Buchungsprozess. Unsere Musterfrage wurde zwar auf einer der Seiten beantwortet, gefunden haben wir diese allerdings nur über Google und nicht über das Menü.
  • ShareACamper macht einen aufgeräumten Eindruck. Dieser wurde leider durch zwei Scrollbalken geschmälert, die uns die Navigation erschwerten bzw. nahezu unmöglich machten. Positiv fiel uns die große Wissensdatenbank mit vielen Themen auf. Aber auch hier leider schwer zu finden, da im Footer-Bereich über die FAQ sehr versteckt. Und leider wurde unsere Frage weder in der Liste noch über die Suchmaschine thematisiert.

Auf den Seiten der genauer betrachteten Vermittler scheint 24 Stunden die Sonne am blauen Himmel. Für die, die nicht blauäugig Mal eben schnell einen Camper vermieten oder mieten möchten, bieten die Seiten häufig nicht genug. Vielleicht kompensiert das der persönliche Service. Wenn der sich aber so verhält, wie bei unserer schriftlichen Anfrage, stimmt das nachdenklich.

Nach der Recherche auf den Seiten der Sharing-Portale ziehen wir folgendes Fazit:

Sofern es keine Probleme gibt, ist alles gut. Das große Problem des Selbstfahrervermietfahrzeugs wird durch entsprechende Angebote aus Versicherungskooperationen gelöst und Risiken gekonnt minimiert. Die Portale sind unterschiedlich gut aufgebaut und führen Angebot und Nachfrage zusammen. Sofern von den überwiegend positiven Bewertungen im Internet abgewichen wird, hat es in der Regel mit Schadensfällen und einem abweichenden Verständnis in Bezug auf die Rolle des Vermittlers zu tun.

Noch ein paar Tipps zum Camper-Sharing:

  • Camper-Sharing-Anbieter sind lediglich Vermittler. Alle Unstimmigkeiten sind zwischen Vermieter und Mieter zu klären.
  • Beim Camper-Sharing gilt es, möglichst viel über Versicherungen abzusichern.
  • Mieter und Vermieter sollten sich die Verträge sehr genau ansehen, bevor sie den Vertrag eingehen. Zu groß sind die Unterschiede der verschiedenen Anbieter.
  • Mieter und Vermieter sollten sich bei der Übergabe viel Zeit nehmen, um alle Vorschäden bei Übergabe akribisch zu dokumentieren.
  • Auch bei Sharing-Agenturen sind die erhöhten Kosten wie Verschleiß, Abnutzung, Fahrzeugdesinfektion, Versicherung, Einnahmenversteuerung in die Berechnung des Gewinns einzubeziehen.
  • Eine vertragsrechtliche Besonderheit geben wir noch beim Sharing-Portalen zu bedenken. Während der professionelle Vermieter vor Ort seinen Kunden bei Mietabschluss unmittelbar vor sich hat, werden Mietabschlüsse im Internet als „Abschluss in Abwesenheit“ bewertet. Da bleibt die Frage: Was passiert eigentlich, wenn der Vermieter dem Mieter den Wagen partout nicht mitgeben möchte? Die Gründe dafür können vielschichtig sein. Durch den lateinischen Grundsatz „pacta sunt servanda“ ist der Vermieter an den Vertrag gebunden und das Wohnmobil geht ggf. nun nicht ans Steinhuder Meer, sondern zum Rockfestival mit 8 Paletten Bier, 3 Freunden und jeder Menge Party. Unser Tipp ist also, sich trotz virtuellem Marktplatz zum Vertragsabschluss im echten Leben zu treffen.

Abschließendes Fazit

Wir haben die Möglichkeit einer Vermietung auf privater Basis für uns zunächst ausgeschlossen. Durch die Versteuerung der Einnahmen in Verbindung mit den drastisch erhöhten Kosten, ist die private Vermietung für uns gegenwärtig unattraktiv.

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Von admin

3 Gedanke zu “Wagnis private Vermietung”
  1. Gute Recherche mit entsprechenden eigenen Schlussfolgerungen!
    Bin seit 3 Jahren bei PAULCAMPER und der anfänglichen Euphorie ist Ernüchterung gewichen. Mein Fazit: keine Vermietung unter 2 Wochen, Kilometerbegrenzung zusätzlich vereinbart(auch wenn nicht offiziell erlaubt). Soviel wie möglich versichern lassen. Im Schadensfall sind Vermieter an Preisminimierung interessiert. Behalte 100 € für 8 Wochen auf Kautonskonto ein und händige dem Mieter eine Terminüberweisung aus, für den Fall, dass keine nachträglichen Forderungen (Knöllchen…..) eingehen(auch nicht offiziell erlaubt) .

  2. Hallo
    Ich habe Euren Beitrag gelesen und bin froh dass Ihr zu dem Ergebnis gekommen seid. Danke !
    The „gesunde Menschenverstand“ ist alive
    Meine Frau
    Mein (Unser) Womo
    Mein Motorrad wird nicht verliehen und
    Unser Bett: „Dakummstdu nich“ rein

  3. Ja, finde ich auch recht fraglich!
    War selbst einige Jahre in der Vermietbranche (nicht Womo) und die Kosten für einen Vermieter sind immens hoch, vor allem Versicherung; weshalb auch so einige aufgeben. UND die müssen alle als Selbstfahrer zugelassen sein. Das da rechtlich noch nie einer geprüft hat. Frage mich daher immer wieder, wieso das über solche Plattformen so einfach geht. Ist aber in vielen Dingen komischerweise heute so….

    > TAXI – brauchste Taxisschein….auser UBER, da darf jeder Menschen befördern
    > HOTEL -Hygiene, Brandschutz….. ausser AIRBNB, da darf jeder seine Hütte vermieten

    und nun vermieten alle ihre Camper ohne entsprechende Zulassung 🙁

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