Seit Oktober 2017 ist die neue STVO in Kraft getreten. Damit hat sich auch bei Wohnmobilen etwas getan. Der Paragraph § 30 StVO 2013 wurde geändert:

Alte Version:

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Neue Version:

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Damit wurde klar gestellt, dass diese Regelung nicht für LKW Enthusiasten gilt, die mit LKWs zu Treffen oder in den Urlaub fahren. Für die meisten Wohnmobilisten wird das keine Auswirkung haben, da sie ihr Gefährt eh als Sonstiges KFZ Wohnmobil >3,5 t angemeldet haben und somit auch die alte Regelung nie Anwendung gefunden hat.

Auch weiterhin ist Obacht geboten, wenn jemand mit einem WoMo mit Anhänger zum Beispiel zum Flohmarkt fährt. Das könnte zu Diskussionen mit der Rennleitung führen.

Wir haben unseren Artikel „Rechtliche Grundlagen“ heute auf die neue Regelung hin angepasst.

 

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Von admin

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