Rechtliches

Maximale Breite

Die maximale Breite von Fahrzeugen (egal ob WoMo oder nicht) bestimmt sich durch §32 (1) 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

  1. allgemein … 2,55 m,
  2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung … 3,00 m,
  3. bei Anhängern hinter Krafträdern … 1,00 m,
  4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind … 2,60 m,
  5. bei Personenkraftwagen … 2,50 m.
Zu §32 (1) 4: TK-ISO LKW sind besonders stark isoliert. Damit weiterhin 2 Euro-Paletten hineinpassen, greift Satz 4. Bei einem TK-ISO LKW, der zu einem Wohnmobil wird, ist die Bestimmung gem. Satz 4 aufgehoben und er kann nicht als WoMo zugelassen werden. Daher sollte ein Frischdienstkoffer nicht über 2,55 M sein.
Absatz 5 besagt übrigens, das die Spiegel bei der maximalen Breite nicht mitgezählt werden.

Zulassungskriterien Wohnmobil

Wann kann ich einen Fahrzeug als Wohnmobil vom TÜV zulassen? Dazu hier ein Link zum TÜV Nord
Sobald Menschen im Innenraum befördert werden sollen, werden die Ansprüche berechtigterweise hoch:
  • hinreichend gesicherte Sitze
  • Fenster zum Rausgucken
  • Fenster als Notausstiege
  • Sauerstoffzufuhr

Ein LKW ist ein LKW oder ein WoMo

Es ist im Internet eine Never-Ending-Story mit vielen Unklarheiten. Hier ein paar Fakten, die wir zusammengetragen haben (absolut ohne Gewähr): Angaben beziehen sich auf die Gewichtsklasse 3,5 bis 7,49 t und beziehen sich auf in Deutschland angemeldete Fahrzeuge und das Streckengebiet Deutschland.
Grundsätzliches:
  • Bei einem Wohnmobil handelt es sich um ein ¨Sonstiges KFZ-Wohnmobil¨. Häufig ist statt dieser korrekten Bezeichnung die Typisierung ¨Sonder KFZ¨ zu lesen. Diese Missdeutung der Abkürzung SoFz ist grundlegend falsch.
  • Für eine Zulassung als LKW spricht: Steuern sind deutlich geringer in Verbindung mit einer höheren Versicherung als bei der Zulassung als Wohnmobil.
    Das war´s auch schon :-).
    Doch Vorsicht, die Steuerbegünstigung kann auch nach hinten losgehen, denn ein WoMo ist ja der Verwendung nach kein LKW. Manch`  Finanzamt hat da schon recht allergisch darauf reagiert. Und auch bei der Versicherung kann es Probleme geben, denn eine WoMo Einrichtung ist bei einem Fahrzeug, das Güter transportieren soll ggf. nicht mit versichert. Ganz schlimm wird es bei Schlaubergern, die sowohl die günstigen Steuern einer LKW Anmeldung als auch die günstigere WoMo Versicherung beanspruchen. Das wird als bewusste (vorsätzliche) Steuerhinterziehung und Versicherungsbetrug gewertet.Wer im WoMo Fenster einbaut, seine Möbel dauerhaft befestigt, im Koffer/Innenraum Sitze für Fahrgäste eintragen lassen möchte, mit Propangas aus Flaschen kochen und heizen will, kann de facto mit ehrlichen Mitteln kein WoMo als LKW anmelden. So meine Meinung.
  • Darüber hinaus sind die Nachteile nicht unerheblich. Nachfolgend eine tabellarische Auflistung unterschiedlicher Details, bezogen auf Fahrzeuge unterschiedlicher Größenordnung:

 

 

Thema WoMo < 3,5 t WoMo 3,5 bis 7,49 t als LKW angem. WoMo
bis 7,49 t
Höchstgeschwindigkeit
– inneralb geschl. Ort.
– außerhalb geschl. Ort.
– Autobahn
50 km/h
100 km/h
130 km/h (Richtgeschwindigkeit.)
50 km/h
80 km/h
100 km/h1
(WoMo > 7,5 t = 50/60/80 km/h)
50 km/h
80 km/h
80 km/h
(LKW > 7,5 t = 50/60/80 km/h)
Sonntagsfahrverbot gilt nicht für ¨leichte¨ WoMo, da das Sonntagsfahrverbot im gewerblichen Güterkraftverkehr Anwendung findet gilt nicht für ¨schwere¨ WoMo, egal welches Gewicht, da das Sonntagsfahrverbot im gewerblichen Güterkraftverkehr Anwendung findet gilt im gewerblichen Güterkraftverkehr für LKW mit > 7,49 t zGG; wer es schafft, ein WoMo als LKW anzumelden, muss sein Fahrzeug an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr stehen lassen, sofern das Fahrzeug mehr als 7,5 t wiegt bzw. gewichtsunabhängig einen Anhänger mitführt.

ACHTUNG: Diese Regelung ist seit dem 19. Oktober 2017 aufgehoben.

Lenk- und Ruhezeiten gelten nicht für WoMo-Fahrer, da gedacht für das Personalfahrrecht im Güterverkehr (BAG) gelten nicht für WoMo-Fahrer, da gedacht für das Personalfahrrecht im Güterverkehr (BAG) gelten hier nicht, da gem. Fahrpersonalvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, des FPersG und der FPersV nur auf den gewerblichen Transport anzuwenden ist.
Maut (D) gilt nicht für WoMo, da für den gewerblichen Güterkraftverkehr gedacht gilt nicht für WoMo, da für den gewerblichen Güterkraftverkehr gedacht; WoMo mit LKW-Charakter > 7,5 t können bei Toll Collect GmbH ¨abgemeldet¨ werden Gelten hier, da kein SoKfz Wohnmobil sondern LKW.
Parken auf dem Gehweg

für ¨leichte¨ < 2,8 t WoMo erlaubt, für WoMo > 2,8 bis 3,5 t nicht gestattet für ¨schwere¨ WoMo nichtgestattet für LKW nicht gestattet
Überholverbot für Fahrzeuge > 3,5 t (277)

Verkehrsverbot für Fahrzeuge > 3,5 t (253)

Mindestabstand zwischen LKW (273)

gelten nicht für ¨leichte¨ WoMo
< 3,5 t
gelten für ¨schwere¨ WoMo; ofmals wird dieser Bereich von Wohnmobilisten nicht so wahrgenommen, aber das LKW-Überholverbot gilt auch für WoMo
> 3,5 t.
gilt für LKW
Schild ¨nur PKW¨

¨leichte¨ WoMo < 2,8 t dürfen diesen Bereich befahren, für WoMo > 2,8 bis 3,5 t gilt, dass dieser Bereich nicht befahren werden darf ¨schwere¨ WoMo dürfen diesen Bereich nichtbefahren LKW dürfen diesen Bereich nicht befahren
Schild ¨nur Wohnmobile¨

¨leichte¨ WoMo dürfen diesen Bereich befahren. Per Definition bezieht sich diese Anweisung auf WoMos und nicht auf Wohnwagengespanne. ¨schwere¨ WoMo dürfen diesen Bereich befahren. Per Definition bezieht sich diese Anweisung auf WoMos und nicht auf Wohnwagengespanne. LKW dürfen diesen Bereich nicht befahren
Durchfahrtsverbot nach Masse (262),

sowie Länge, Breite und Höhe

ist gem. Vorgabe auch von „leichten“ Wohnmobilen zu beachten  ist gem. Vorgabe auch von „schweren“ Wohnmobilen zu beachten ist gem. Vorgabe von LKW zu beachten
Schild ¨nur Fahrzeuge
> 3,5 t¨

¨leichte¨ WoMo dürfen diesen Bereich nicht befahren, demnach haben ¨leichte¨ Wohnmobile auf der Autobahn im LKW-Parkbereich nichts verloren; von Rechts wegen dürfen WoMo < 3,5 t weder im Bereich LKW noch im Bereich PKW parken ¨schwere¨ WoMo dürfen diesen Bereich befahren LKW dürfen diesen Bereich befahren
Mitführungspflicht von Sicherheitsgegenständen Warndreieck, Verbandskasten, zusätzlich für jede mitfahrende Person eine Warnweste. Warndreieck, Verbandskasten sowie Warnleuchten zusätzlich für jede mitfahrende Person eine Warnweste. Warndreieck, Verbandskasten, Warnleuchten in Abhängigkeit des zGG, Warntafel zum Parken außerhalb geschlossener Ortschaften zusätzlich für jede mitfahrende Person eine Warnweste.
TÜV erster nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate alle 24 Monate, ab dem siebten Jahr jährlich Im halbjährlichen Wechsel HU und Sicherheitsprüfung ab dem zweiten Jahr.
1 Quelle für 100 km/h Regelung bei WoMo in der Kategorie ab 3,5 bis bis 7,5: § 18 StVO i.V.m. 9. Ausnahmeverordnung zur StVo: § 1  Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.

Quelle u.a. : Polizei RLP http://tinyurl.com/ho2p5dn und http://www.promobil.de/ratgeber/ratgeber-ueberholverbot-in-europa-2208590.html

Bildquelle: http://www.dvr.de/multimedia/downloads/verkehrszeichen.htm
Werbung