Rechtliches

Maximale Breite

Die maximale Breite von Fahrzeugen (egal ob WoMo oder nicht) bestimmt sich durch §32 (1) 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

  1. allgemein … 2,55 m,
  2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung … 3,00 m,
  3. bei Anhängern hinter Krafträdern … 1,00 m,
  4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind … 2,60 m,
  5. bei Personenkraftwagen … 2,50 m.
 
Zu §32 (1) 4: TK-ISO LKW sind besonders stark isoliert. Damit weiterhin 2 Euro-Paletten hineinpassen, greift Satz 4. Bei einem TK-ISO LKW, der zu einem Wohnmobil wird, ist die Bestimmung gem. Satz 4 aufgehoben und er kann nicht als WoMo zugelassen werden. Daher sollte ein Frischdienstkoffer nicht über 2,55 M sein.
 
Absatz 5 besagt übrigens, das die Spiegel bei der maximalen Breite nicht mitgezählt werden.
 

Zulassungskriterien Wohnmobil

Wann kann ich einen Fahrzeug als Wohnmobil vom TÜV zulassen? Dazu hier ein Link zum TÜV Nord
 
Sobald Menschen im Innenraum befördert werden sollen, werden die Ansprüche berechtigterweise hoch:
  • hinreichend gesicherte Sitze
  • Fenster zum Rausgucken
  • Fenster als Notausstiege
  • Sauerstoffzufuhr

Ein LKW ist ein LKW oder ein WoMo

 
Es ist im Internet eine Never-Ending-Story mit vielen Unklarheiten. Hier ein paar Fakten, die wir zusammengetragen haben (absolut ohne Gewähr): Angaben beziehen sich auf die Gewichtsklasse 3,5 bis 7,49 t und beziehen sich auf in Deutschland angemeldete Fahrzeuge und das Streckengebiet Deutschland.
 
Grundsätzliches:
  • Bei einem Wohnmobil handelt es sich um ein ¨Sonstiges KFZ-Wohnmobil¨. Häufig ist statt dieser korrekten Bezeichnung die Typisierung ¨Sonder KFZ¨ zu lesen. Diese Missdeutung der Abkürzung SoFz ist grundlegend falsch.
  • Für eine Zulassung als LKW spricht: Steuern sind deutlich geringer in Verbindung mit einer höheren Versicherung als bei der Zulassung als Wohnmobil.
    Das war´s auch schon :-).
    Doch Vorsicht, die Steuerbegünstigung kann auch nach hinten losgehen, denn ein WoMo ist ja der Verwendung nach kein LKW. Manch`  Finanzamt hat da schon recht allergisch darauf reagiert. Und auch bei der Versicherung kann es Probleme geben, denn eine WoMo Einrichtung ist bei einem Fahrzeug, das Güter transportieren soll ggf. nicht mit versichert. Ganz schlimm wird es bei Schlaubergern, die sowohl die günstigen Steuern einer LKW Anmeldung als auch die günstigere WoMo Versicherung beanspruchen. Das wird als bewusste (vorsätzliche) Steuerhinterziehung und Versicherungsbetrug gewertet.Wer im WoMo Fenster einbaut, seine Möbel dauerhaft befestigt, im Koffer/Innenraum Sitze für Fahrgäste eintragen lassen möchte, mit Propangas aus Flaschen kochen und heizen will, kann de facto mit ehrlichen Mitteln kein WoMo als LKW anmelden. So meine Meinung.
  • Darüber hinaus sind die Nachteile nicht unerheblich. Nachfolgend eine tabellarische Auflistung unterschiedlicher Details, bezogen auf Fahrzeuge unterschiedlicher Größenordnung:
ThemaWoMo < 3,5 tWoMo 3,5 bis 7,49 tals LKW angem. WoMobis 7,49 tColumn5
ThemaWoMo < 3,5 tWoMo 3,5 bis 7,49 t
Höchstgeschwindigkeit– inneralb geschl. Ort.– außerhalb geschl. Ort.– Autobahn50 km/h100 km/h130 km/h (Richtgeschwindigkeit.)50 km/h80 km/h100 km/h1(WoMo > 7,5 t = 50/60/80 km/h)50 km/h80 km/h80 km/h(LKW > 7,5 t = 50/60/80 km/h)
Sonntagsfahrverbotgilt nicht für ¨leichte¨ WoMo, da das Sonntagsfahrverbot im gewerblichen Güterkraftverkehr Anwendung findetgilt nicht für ¨schwere¨ WoMo, egal welches Gewicht, da das Sonntagsfahrverbot im gewerblichen Güterkraftverkehr Anwendung findetgilt im gewerblichen Güterkraftverkehr für LKW mit > 7,49 t zGG; wer es schafft, ein WoMo als LKW anzumelden, muss sein Fahrzeug an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr stehen lassen, sofern das Fahrzeug mehr als 7,5 t wiegt bzw. gewichtsunabhängig einen Anhänger mitführt.
ACHTUNG: Diese Regelung ist seit dem 19. Oktober 2017 aufgehoben.
ACHTUNG: Diese Regelung ist seit dem 19. Oktober 2017 aufgehoben.
Lenk- und Ruhezeitengelten nicht für WoMo-Fahrer, da gedacht für das Personalfahrrecht im Güterverkehr (BAG)gelten nicht für WoMo-Fahrer, da gedacht für das Personalfahrrecht im Güterverkehr (BAG)gelten hier nicht, da gem. Fahrpersonalvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, des FPersG und der FPersV nur auf den gewerblichen Transport anzuwenden ist.
Maut (D)gilt nicht für WoMo, da für den gewerblichen Güterkraftverkehr gedachtgilt nicht für WoMo, da für den gewerblichen Güterkraftverkehr gedacht; WoMo mit LKW-Charakter > 7,5 t können bei Toll Collect GmbH ¨abgemeldet¨ werdenGelten hier, da kein SoKfz Wohnmobil sondern LKW.
Parken auf dem Gehwegfür ¨leichte¨ < 2,8 t WoMo erlaubt, für WoMo > 2,8 bis 3,5 t nicht gestattetfür ¨schwere¨ WoMo nichtgestattetfür LKW nicht gestattet
Überholverbot für Fahrzeuge > 3,5 t (277)

Verkehrsverbot für Fahrzeuge > 3,5 t (253)

Mindestabstand zwischen LKW (273)
gelten nicht für ¨leichte¨ WoMo< 3,5 tgelten für ¨schwere¨ WoMo; ofmals wird dieser Bereich von Wohnmobilisten nicht so wahrgenommen, aber das LKW-Überholverbot gilt auch für WoMo> 3,5 t.gilt für LKWVerkehrsverbot für Fahrzeuge > 3,5 t (253)
Schild ¨nur PKW¨¨leichte¨ WoMo < 2,8 t dürfen diesen Bereich befahren, für WoMo > 2,8 bis 3,5 t gilt, dass dieser Bereich nicht befahren werden darf¨schwere¨ WoMo dürfen diesen Bereich nichtbefahrenLKW dürfen diesen Bereich nicht befahren
Schild ¨nur Wohnmobile¨¨leichte¨ WoMo dürfen diesen Bereich befahren. Per Definition bezieht sich diese Anweisung auf WoMos und nicht auf Wohnwagengespanne.¨schwere¨ WoMo dürfen diesen Bereich befahren. Per Definition bezieht sich diese Anweisung auf WoMos und nicht auf Wohnwagengespanne.LKW dürfen diesen Bereich nicht befahren
Durchfahrtsverbot nach Masse (262),

sowie Länge, Breite und Höhe
ist gem. Vorgabe auch von „leichten“ Wohnmobilen zu beachtenist gem. Vorgabe auch von „schweren“ Wohnmobilen zu beachtenist gem. Vorgabe von LKW zu beachtensowie Länge, Breite und Höhe
Schild ¨nur Fahrzeuge> 3,5 t¨¨leichte¨ WoMo dürfen diesen Bereich nicht befahren, demnach haben ¨leichte¨ Wohnmobile auf der Autobahn im LKW-Parkbereich nichts verloren; von Rechts wegen dürfen WoMo < 3,5 t weder im Bereich LKW noch im Bereich PKW parken¨schwere¨ WoMo dürfen diesen Bereich befahrenLKW dürfen diesen Bereich befahren
Mitführungspflicht von SicherheitsgegenständenWarndreieck, Verbandskasten, zusätzlich für jede mitfahrende Person eine Warnweste.Warndreieck, Verbandskasten sowie Warnleuchten zusätzlich für jede mitfahrende Person eine Warnweste.Warndreieck, Verbandskasten, Warnleuchten in Abhängigkeit des zGG, Warntafel zum Parken außerhalb geschlossener Ortschaften zusätzlich für jede mitfahrende Person eine Warnweste.
TÜVerster nach 36 Monaten, danach alle 24 Monatealle 24 Monate, ab dem siebten Jahr jährlichIm halbjährlichen Wechsel HU und Sicherheitsprüfung ab dem zweiten Jahr.

1 Quelle für 100 km/h Regelung bei WoMo in der Kategorie ab 3,5 bis bis 7,5: § 18 StVO i.V.m. 12. Ausnahmeverordnung zur StVo: § 1  Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.

Bildquelle: http://www.dvr.de/multimedia/downloads/verkehrszeichen.htm

Maut in Deutschland

Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sind in Deutschland grundsätzlich nicht mautpflichtig, sofern sie ausschließlich privat genutzt werden. Die Lkw-Maut gilt nur für Fahrzeuge, die für den gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werden. Ein privat genutztes Wohnmobil – auch deutlich über 3,5 t – ist daher von der Mautpflicht befreit. Wichtig ist, dass keine gewerbliche Nutzung (z. B. gewerblicher Transport oder Vermietung mit Transportauftrag) vorliegt.

Beim Durchfahren einer Mautbrücke ist entscheidend , dass im Fahrzeugschein unter Fahrzeugklasse bzw. Aufbauart wirklich Wohnmobil / Sonder-Kfz Wohnmobil eingetragen ist. Dann erkennt das System beim Kennzeichenabgleich automatisch: keine Mautpflicht.

Umbauten und Wohnmobile auf LKW-Basis:
Es wird empfohlen, das Fahrzeug mit Eintrag „Sonstiges Kfz Wohnmobil“ im Fahrzeugschein bei Toll Collect als Wohnmobil zu registrieren, sofern diese nicht direkt als Wohnmobil erkennbar sind.

Die neue Fahrtenschreiberregelung

Beim Thema Fahrtenschreiber für Wohnmobile sorgt vor allem die Gewichtsgrenze für Verwirrung. Grundsätzlich gilt:

Bei rein privater Nutzung brauchst du keinen Fahrtenschreiber, solange dein Wohnmobil bis 7,5 t zulässige Höchstmasse hat.

Anders sieht es bei Fahrzeugen über 7,5 t aus. Laut Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) kann dann auch bei privater Nutzung eine Fahrtenschreiberpflicht bestehen – nämlich immer dann, wenn eine Güterbeförderung vorliegt.

Das ist z. B. der Fall, wenn du einen Anhänger ziehst und das Gesamtgespann über 7,5 t liegt oder wenn dein Wohnmobil über eine Ladevorrichtung (etwa Heckgarage für Motorrad, Auto oder andere größere Güter) verfügt. Selbst privater Transport (z. B. Pferdetransport) kann nach EU-Recht als Güterbeförderung gelten.

Das hat keine Auswirkung auf die Lenk- und Ruhezeiten

Kein Fahrtenschreiber ist erforderlich, wenn du nichts ziehst, keine separate Ladefläche vorhanden ist oder lediglich typische private Gegenstände wie Fahrräder mitnimmst.

Wichtig: Bei gewerblicher Nutzung greift die Pflicht bereits ab 3,5 t. Und wer ein Wohnmobil über 7,5 t privat fährt, benötigt trotz fehlender Gewerblichkeit eine Fahrerkarte.

Und nun wird es richtig kompliziert: Liegt ein privater Gütertransport vor – so wie es bei uns der Fall sein kann, wenn wir mit dem Lkw und unseren Motorrädern hinten dran unterwegs sind – ist zwar eine Fahrerkarte erforderlich, die Lenk- und Ruhezeiten gelten jedoch nicht. Fährt dagegen jemand mit seinem Wohnmobil zu einem Reitturnier, wird dies häufig als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. In diesem Fall besteht die Fahrtenschreiberpflicht bereits ab 3,5 Tonnen, und die Lenk- und Ruhezeiten sind verpflichtend einzuhalten.

In der Summe ist das eine wenig transparente und schwer nachvollziehbare Regelung, die mehr Fragen als Antworten aufwirft – insbesondere für Camper, die ihr Fahrzeug rein privat nutzen und dennoch schnell in komplexe EU-Vorgaben geraten können.

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