Echt jetzt? Meine Meinung! Die neue Fahrtenschreiberregelung für Wohnmobile

Ich bin ja grundsätzlich ein großer Fan von sinnhaften Regeln. Wirklich. Wenn es darum geht, Unfälle zu vermeiden, Menschen zu schützen und Leid zu verhindern, dann braucht es klare Leitplanken. Wer schon einmal erlebt hat, wie jemand völlig übermüdet über die Autobahn eiert, weiß: Das ist keine Petitesse, das ist eine Gefahr.

Und ganz ehrlich: Ob jemand gewerblich unterwegs ist oder privat, ist der Physik ziemlich egal.
Wer mit 40 Tonnen oder auch „nur“ mit 8 Tonnen durch die Gegend fährt und seit zwölf Stunden am Lenkrad klebt, ist eine rollende Gefahrenquelle – ganz gleich, ob er Möbel transportiert oder mit dem Wohnmobil Richtung Spanien „durchballert“, weil er das Steuer sowieso niemals freiwillig abgibt.

Insofern: Die Idee hinter dem Fahrtenschreiber? Nachvollziehbar.


Für welche Wohnmobile gilt das überhaupt?

Die Regelung betrifft nicht jedes Wohnmobil. Entscheidend ist die zulässige Gesamtmasse (zGM).

Grundsätzlich relevant wird es bei über 7,5 Tonnen – egal, ob diese Masse

  • nur das Fahrzeug betrifft oder
  • sich aus Zugfahrzeug plus Anhänger zusammensetzt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich im Laderaum des Wohnmobils ein Auto steht oder ob auf dem Anhänger Motorräder für das private Vergnügen steht.

Voraussetzung ist, dass keine gewerblichen Transportfahrten stattfinden, sondern rein private Transportfahrten. Und nein, weder der Begriff Güter, noch Transportfahrt sind unmittelbar mit gewerblicher Tätigkeit verbunden. Und genau hier beginnt das Durcheinander.

Privat über 7,5 Tonnen: Fahrtenschreiber ist Pflicht

Nehmen wir ein typisches Beispiel:

  • Größeres Wohnmobil über 7,5 t – so wie unseres
  • Anhänger mit Motorrädern – so wie bei uns

Was viele nicht vor Augen haben, sind die Dickschiffe mit großem Laderaum. Der Transport eines Autos im Heck zählt unmissverständlich als Gütertransport, auch wenn das ja ohne Beförderungsauftrag und gewerbliche Absicht geschieht.

Gütertransport ist Gütertransport

Wir halten fest: Auch eine private Transportfahrt ist ein Gütertransport und kann laut EU-Regelwerk die Pflicht eines Fahrtenschreiber vorschreiben.

Aber jetzt wird es schräg:

Leider ist da immer noch einiges im Unklaren, selbst beim Bundesamt für Logistik und Mobilität. Dort heißt es bezogen auf die Wohnmobile und die anzuwendenden Sozialvorschriften:

„Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM: hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.“ Somit ein deutliches ja zu den Lenk- und Ruhezeiten (LURZ)

Andererseits ist dort immer von Arbeitszeiten die Rede! Arbeitszeit ist wiederum definiert als Zeitspanne, die eine Person mit bezahlter Arbeit verbringt. Dürfte also beim Wohnmobil kaum zutreffen. Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zielen eindeutig auf die Lenk- und Ruhezeiten von Arbeitnehmern beim Güter- oder Personenverkehr, nicht aber auf private Reisefahrten.

Also schnell beim Bundesamt selbst nachgefragt und folgendes als Antwort erhalten:

Der Fahrtenschreiber wird dann benötigt, wenn die Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden müssen. Umgekehrt, wenn keine Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden müssen, dann benötigen Sie auch keinen Fahrtenschreiber. Sie müssten sich bitte zur Klärung Ihres Falls an die zuständige Behörde wenden.

So richtig hilfreich war die Antwort nicht, zumindest gab es aber einen Hinweis, wer endgültig die Frage klären kann. Also die nächste Mail geschrieben und auch sehr schnell folgende Antwort erhalten:

Die Fahrtenschreiberpflicht gilt nach der einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 für Wohnmobile mit einer zulässigen Höchstmasse (zHM) von über 7,5 t, wenn sie der Güterbeförderung dienen. Wohnmobile dienen nur dann der Güterbeförderung, wenn sie mit einem Anhänger geführt werden (sog. Wohnmobilkombination) oder wenn das Wohnmobil mit einer speziellen Ladevorrichtung für Güter, z. B. für Pferde, Autos oder Motorräder, ausgestattet ist. Die üblichen Einbauschränke in Wohnmobilen gelten nicht als Ladevorrichtung. Ob in der speziellen Ladevorrichtung für Güter oder im Anhänger tatsächlich Güter transportiert werden, ist für die Fahrtenschreiberpflicht unerheblich.

Werden mit Wohnmobilen gewerbliche Gütertransporte durchgeführt, z.B. der professionelle Transport von Rennwagen zu einer Rennstrecke, so gilt die Fahrtenschreiberpflicht bereits ab einer zHM von mehr als 3,5 t. Fahrer von Wohnmobilen und Wohnmobilkombinationen, die der nichtgewerblichen Güterbeförderung dienen und über eine zHM von über 7,5 t verfügen, benötigen eine Fahrerkarte. Diese erhalten sie bei der zuständigen Landesbehörde. Die Fahrerkarte ist zu stecken, und der Fahrtenschreiber zu nutzen.

So, nun ist es für uns ganz klar, wenn wir mit dem Anhänger fahren, stecken wir die Fahrerkarte und gut ist.


Gewerblich? Dann wird es ernst – schon ab 3,5 Tonnen

Ganz anders sieht es bei gewerblichen Transportfahrten aus.

Hier gilt:

  • Bereits ab 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse
  • sind Fahrtenschreiber Pflicht
  • und die Lenk- und Ruhezeiten sind verbindlich einzuhalten.

Das ist konsequent. Wer gewerblich unterwegs ist, steht unter Wettbewerbsdruck, Zeitdruck, wirtschaftlichem Druck. Da braucht es klare Regeln. Aber wer denkt, er müsse etwas verkaufen um gewerblich zu handeln, der irrt. Selbst die Fahrt mit dem Pferdeanhänger zum kleinen Reitturnier in Hinterposemuckel kann als Fahrt mit Erwerbscharakter ausgelegt werden, wenn es ein Preisgeld gibt.

Gewerbliche Fahrt heißt nicht zwangsläufig etwas zu verkaufen

Und denkt man etwas weiter, fallen einem schnell weitere Szenarien ein wie Flohmärkte oder auch die Vermietung von Fahrzeugen.

Besser als jeder Fahrtenschreiber! Unser Fahrtenbuch

Wichtiges zum Fahrtenschreiber und zur Fahrerkarte

Fahrtenschreiber

  • Alle 2 Jahre Pflicht.
  • Muss durch eine anerkannte Tachographen-Werkstatt erfolgen.
  • Dabei werden geprüft und eingestellt:
    • Reifenumfang
    • Wegstreckenzahl (k-Wert)
    • Fahrzeugkennung
    • Uhrzeit
  • Danach wird eine Kalibrierplakette am Fahrzeug angebracht.

Zusätzliche Kalibrierung nötig bei:

  • Wechsel der Reifen- oder Achsgröße
  • Reparatur am Fahrtenschreiber
  • Änderung der Fahrzeugkennzeichen

Fahrerkarte

  • Fahrer brauchen eine persönliche Fahrerkarte.
  • Gültigkeit: 5 Jahre.
  • Muss rechtzeitig neu beantragt werden (ca. 15 Tage vorher).

Alle Fragen geklärt?

Im Prinzip ja, aber – welche Konsequenzen hat denn nun die Umsetzung der Einhaltung der Sozialvorschriften gem. VO EG 561/2006, die unter anderem folgendes vorsehen:

  • tägliche Lenkzeit: Maximal 9 Stunden, 2x pro Woche 10 Stunden.
  • Lenkzeitunterbrechung (Pause): Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit müssen 45 Minuten Pause eingelegt werden. Diese kann in 15 + 30 Minuten unterteilt werden.
  • Tägliche Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden. Kann auf 9 Stunden reduziert werden (max. 3-mal zwischen zwei Wochenruhezeiten).
  • Wöchentliche Ruhezeit: Regelmäßig mindestens 45 Stunden, reduziert 24 Stunden. Nach spätestens 6 x 24 Stunden ist eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen.

Die wöchentliche Ruhezeit sieht vor, dass diese nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Hmmmm …. Wie gesagt, für mich sind noch nicht alle Fragen beantwortet.

Und ein weiteres Problem ist die Pflege und der Ausdruck der Daten der Fahrerkarte. Neben des regelmäßigen Ausdrucks für den Fall, dass ein Gerät defekt sein sollte, können weiterreichende Berichte lediglich mit einer Unternehmerkarte ausgedruckt werden, die man als Privatperson aber nicht bekommen kann.

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Hoffnung auf Nachbesserung

Die Dame vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg gab noch den Hinweis, dass es Bestrebungen innerhalb der EU-Staaten gibt, diese Regelung für den Fahrzeugtyp „Sonstiges Fahrzeug Wohnmobil“ auszusetzen oder klarer zu regeln. Mehr dazu hier …

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Von admin

7 Gedanken zu „Echt jetzt? Meine Meinung! Die neue Fahrtenschreiberregelung für Wohnmobile“
  1. Hier haben anscheinend ein oder mehrere gelangweilte EU-Abgeordnete auf Zuruf eines Lobbyisten der Fahrtenschreiberindustrie die Möglichkeit wahrgenommen sich auf der Masse der Abgeordneten. herauszuheben
    Sinn und Zweck der Fahrtenschreiber ist die Überwachung der Lenk- und Arbeitszeiten für die Verkehrssicherheit und der Schutz der Arbeiternehmer vor Übergriffen der Transportunternehmer
    Die Verkehrssicherheit. Wird durch das bloße Betreiben eines Fshrtschreibers nicht erhöht Es gibt keine Vorschriften für Ruhezeiten im Wohnmobilbereich für private Zwecke
    Also was will man überwachen ?
    Ein Gütertransport liegt auch vor wenn ein Fahrrad oder ein Kasten Bier transportiert wird
    Im privaten Bereich gibt es keine Verbotsregeln, außer für Gefahrgut
    Also was soll da der Fahrtschreiber bewirken ?
    Die Gesetzesvorlage ist das Ergebnisse erfolgreicher Lobbyarbeit um den Umsatz für Herstellern von Fahrtschreibern zu erhöhen.

    1. Hallo Ernst, das sehe ich ganz ähnlich. Vermutlich steckte ursprünglich ein guter Gedanke dahinter, aber die Umsetzung wirkt doch ziemlich eigenwillig. Wenn man die Sozialvorschriften konsequent anwenden würde, dürfte man ja eigentlich nicht einmal die große Wochenruhezeit im Fahrzeug verbringen. Da gibt es noch mehrere Punkte, die schlicht nicht zusammenpassen. Ich hoffe sehr, dass die angekündigten Neuregelungen hier nachbessern oder das Ganze zumindest klarer regeln. Bitter ist es natürlich für alle, die sich jetzt gerade erst einen Fahrtenschreiber haben einbauen lassen.

  2. Du hast eventuell noch Glück, weil euer Blumenlaster ja eventuell ein solches Gerät schon hat…
    Aber rüste das mal bei einem 5-Jahre alten Morelo auf Iveco Chassis nach oder einem Peugeot von vor 2000…
    da wird Dir ganz schnell Angst und Bange.. kann gut und gerne 5-stellig kosten….

    1. Hallo Hardy, ja, das ist schon ein erheblicher Betrag. Und viele vollintegrierte Fahrzeuge haben ja überhaupt keinen freien DIN-Schacht mehr. Da stellt sich dann tatsächlich die ganz praktische Frage: Wo soll so ein Gerät überhaupt nachgerüstet werden? Gerade bei modernen Fahrzeugen ist das alles andere als trivial.

      1. Hallöchen,
        Wir reisen mit der Kombi Womo 7,2 t plus Anhänger 1,8 t. Dabei ist die Fahrerkarte gesteckt. Allerdings schalte ich keine Ruhezeiten etc. Auch die Zeit von der Aktivierung bis zum Fahrstart berücksichtigen wir nicht. Warum ? Da wir als Privatperson nicht unter die Sozialvorschriften fallen, aber Lenk-und Ruhezeiten eingehalten werden müssen dokumentiert sich das quasi von selbst durch den Fahrtenschreiber. In der Praxis machen wir ohnehin die Pausen vor Ablauf der 4,5 Stunden und länger als 45 Minuten etc. Zur Unternehmenskarte… Die erhält man auch als Privatperson. Das steht übrigens auch in der EU- Verordnung und war problemlos bei uns in NRW bei der Bezirksregierung in Münster online beantragt worden. Ob das Sinn macht lass ich mal dahin gestellt.
        Wenn wir ohne Anhänger fahren wird der Fahrtenschreiber auf “ Out of “ eingestellt weil ja dann die Eu- Regelung nicht gilt.
        Unabhängig von unserer Vorgehensweise die letztlich nur dazu dient bei eventuellen Kontrollen die o.g. Zeiten nachzuweisen halten wir die Eu- Regelungen zwar für teilweise sinnvoll aber letztlich nicht praktikabel zu Ende gedacht.
        Bisher sind wir nicht gecheckt worden.

  3. ich habe mir voriges jahr einen FS einbauen lassen – ganze 1800 € hat mich das gekostet.
    so – jetzt mal hand aufs herz: wir, also jene, die das ganze überhaupt betrifft, fahren mit dickschiffe um mehrere 100t € durch die gegend und dann wollen wir uns ins hemd machen wegen der lächerlichen 1800 € für den einbau ??? wir zählen sicher nicht zu den hungerleidenden.
    fact ist, daß ich MIT häger auf ÜBER 7,5 t zul. ggw komme und diesen nun brauche, egal, obs mir passt oder nicht….
    ich selber wurde voriges jahr 2x genau deshalb angehalten, das staunen war nicht schlecht, als die organe meinen schreiber zu gesicht bekamen, mitsamt der fahrerkarte. einer aus unserer gruppe hatte da nicht so viel glück, er musste blechen und das gleich 2x -> gesamt um einiges mehr, die der einbau eines solche mistdings kosten würde.
    richtig ist auch, viele kontrollorgane wissen da selbst noch nicht so richtig bescheid, das heisst aber nicht, wenn du mal an einen kommst, der sich auskennt, daß man dann da auch straffrei ausgeht.

    1. Hallo Thommy, interessant zu hören, dass große Wohnmobile tatsächlich auch auf das Vorhandensein der Fahrerkarte und des Fahrtenschreibers kontrolliert werden. Dass das in der Praxis wirklich so umgesetzt wird, war mir bislang nicht bewusst. Danke dir für deinen Hinweis und deinen Kommentar bei uns im Blog.

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