Fahrtenschreiber im Wohnmobil – gut gemeint, schlecht gemacht?
Ich bin ja grundsätzlich ein großer Fan von sinnhaften Regeln. Wirklich. Wenn es darum geht, Unfälle zu vermeiden, Menschen zu schützen und Leid zu verhindern, dann braucht es klare Leitplanken. Wer schon einmal erlebt hat, wie jemand völlig übermüdet über die Autobahn eiert, weiß: Das ist keine Petitesse, das ist eine Gefahr.
Und ganz ehrlich: Ob jemand gewerblich unterwegs ist oder privat, ist der Physik ziemlich egal.
Wer mit 40 Tonnen oder auch „nur“ mit 8 Tonnen durch die Gegend fährt und seit zwölf Stunden am Lenkrad klebt, ist eine rollende Gefahrenquelle – ganz gleich, ob er Möbel transportiert oder mit dem Wohnmobil Richtung Spanien „durchballert“, weil er das Steuer sowieso niemals freiwillig abgibt.
Insofern: Die Idee hinter dem Fahrtenschreiber? Nachvollziehbar.
Für welche Wohnmobile gilt das überhaupt?
Die Regelung betrifft nicht jedes Wohnmobil. Entscheidend ist die zulässige Gesamtmasse (zGM).
Grundsätzlich relevant wird es bei über 7,5 Tonnen – egal, ob diese Masse
- nur das Fahrzeug betrifft oder
- sich aus Zugfahrzeug plus Anhänger zusammensetzt.
Voraussetzung ist, dass keine gewerblichen Transportfahrten stattfinden, sondern rein private Transportfahrten. Und genau hier beginnt das Durcheinander.

Privat über 7,5 Tonnen: Fahrtenschreiber ja – Lenkzeiten nein?
Nehmen wir ein typisches Beispiel:
- Größeres Wohnmobil über 7,5 t – so wie unseres
- Anhänger mit Motorrädern – so wie bei uns
Was viele nicht vor Augen haben, sind die Dickschiffe mit großem Laderaum. Der Transport eines Autos im Heck zählt unmissverständlich als Gütertransport, auch wenn das ja ohne Beförderungsauftrag und gewerbliche Absicht geschieht.
Gütertransport ist Gütertransport
Wir halten fest: Auch eine private Transportfahrt ist ein Gütertransport und kann laut EU-Regelwerk die Pflicht eines Fahrtenschreiber vorschreiben.
Aber jetzt wird es schräg:
- Bei privaten Fahrten muss unter Umständen ein Fahrtenschreiber verbaut sein.
- Ob abschließend die Lenk- und Ruhezeiten gelten werden, ist nach wie vor schlichtweg bestritten. Und so eine richtig klare Auslegung findet man ggw. auch nicht im Netz.
Leider ist da immer noch einiges im Unklaren, selbst beim Bundesamt für Logistik und Mobilität. Dort heißt es bezogen auf die Wohnmobile und die anzuwendenden Sozialvorschriften:
„Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM: hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.“ Somit ein deutliches ja zu den Lenk- und Ruhezeiten (LURZ)
Andererseits ist dort immer von Arbeitszeiten die Rede! Arbeitszeit ist wiederum definiert als Zeitspanne, die eine Person mit bezahlter Arbeit verbringt. Dürfte also beim Wohnmobil kaum zutreffen. Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zielen eindeutig auf die Lenk- und Ruhezeiten von Arbeitnehmern beim Güter- oder Personenverkehr, nicht aber auf private Reisefahrten.
Gewerblich? Dann wird es ernst – schon ab 3,5 Tonnen
Ganz anders sieht es bei gewerblichen Transportfahrten aus.
Hier gilt:
- Bereits ab 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse
- sind Fahrtenschreiber Pflicht
- und die Lenk- und Ruhezeiten sind verbindlich einzuhalten.
Das ist konsequent. Wer gewerblich unterwegs ist, steht unter Wettbewerbsdruck, Zeitdruck, wirtschaftlichem Druck. Da braucht es klare Regeln. Aber wer denkt, er müsse etwas verkaufen um gewerblich zu handeln, der irrt. Selbst die Fahrt mit dem Pferdeanhänger zum kleinen Reitturnier in Hinterposemuckel kann als Fahrt mit Erwerbscharakter ausgelegt werden, wenn es ein Preisgeld gibt.
Gewerbliche Fahrt heißt nicht zangsläufig etwas zu verkaufen
Und denkt man etwas weiter, fallen einem schnell weitere Szenarien ein wie Flohmärkte oder auch die Vermietung von Fahrzeugen.
Gesetzliche Regelung
Die Lenk- und Ruhezeiten sind in der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelt und gelten für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr. Nichtgewerbliche Fahrten – also private Transporte – fallen grundsätzlich nicht unter diese Sozialvorschriften. Gleichzeitig können jedoch unter bestimmten Umständen Tachographenpflichten aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 greifen. Dadurch kann die Situation entstehen, dass zwar ein Fahrtenschreiber betrieben werden muss, die eigentlichen Lenk- und Ruhezeiten aber nicht gelten sollte.
Die gute Idee – mit schiefer Umsetzung
Nochmal: Die Grundidee ist absolut richtig. Übermüdete Fahrer sind gefährlich. Punkt.
Und ja, manchmal lässt sich Gesellschaft nicht anders regulieren als durch verbindliche Vorgaben. Wer meint, er müsse ohne Pause bis Andalusien durchziehen, schützt weder sich noch andere.
Nun heißt es also: Karte stecken und das Spiel mitmachen.
Hoffnung auf Nachbesserung
Es gibt Bestrebungen innerhalb der EU-Staaten, diese Regelung für den Fahrzeugtyp „Sonstiges Fahrzeug Wohnmobil“ auszusetzen oder klarer zu regeln.
